Sonntag, 29. Mai 2011

Vereinssatzung

Satzung

§ 1                  Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1         Der Verein führt den Namen „Ein Herz für Afrika“. Er soll in das
                        Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2         Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 1 Nr. 3         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 4         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 2                  Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1         Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
                        zwischen Deutschland und Afrika.

§ 2 Nr. 2         Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-       die Entsendung von Fachleuten zwecks Beratung zur Gründung und Leitung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, von Schulen und landwirtschaftlichen Projekten in Afrika.
-       die Vergabe von zinslosen Krediten oder Sachmitteln an Firmen in Afrika, die selbst soziale Zwecke verfolgen.
-       die Weitergabe von Geldzuwendungen oder Sachmitteln an gemeinnützige Körperschaften oder Vereine zwecks Aufbau eines Finanzwesens zur Vergabe von Mikrokrediten in Afrika.

§ 2 Nr. 3         Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 2 Nr. 4         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 5         Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 6         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




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§ 3                  Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1         Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 3 Nr. 2         Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

§ 3 Nr. 3         Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
                                   Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 3 Nr. 4         Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 3 Nr. 5         Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4                  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Nr. 1         Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Versammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

$ 4 Nr. 2         In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.


§ 5                  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 5 Nr. 1         Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

§ 5 Nr. 2         Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft und umgekehrt) müssen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Nr. 3         Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


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§ 5 Nr. 4         Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 5 Nr. 5         Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5 Nr. 6         Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Nr. 7         Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6                  Mitgliedsbeiträge

§ 6 Nr. 1         Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.

§ 6 Nr. 2         Die Höhe der Jahresbeiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Nr. 3         Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7                  Organe des Vereins

§ 7 Nr. 1         Organe des Vereins sind
a.    der Vorstand
b.    die Mitgliederversammlung

§ 8                  Der Vorstand

§ 8 Nr. 1         Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a.    dem 1. Vorsitzenden
b.    dem 2. Vorsitzenden
c.    dem Schatzmeister
d.    dem Schriftführer
Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer ergänzt werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
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§ 8 Nr. 2         Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Nr. 3         Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
                        Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme.

§ 8 Nr. 4         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
                        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Nr. 5         Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Nr. 6         Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 9                  Die Mitgliederversammlung

§ 9 Nr. 1         In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

§ 9 Nr. 2         Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
-       Die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen.
-       Entlastung des Vorstandes.
-       Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
-       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
-       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
-       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Nr. 3         Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse oder E-Mail-Adresse des Mitglieds.

§ 10                Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 1      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands – mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
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§ 10 Nr. 2      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

§ 10 Nr. 3      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Nr. 4      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 10 Nr. 5      Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§ 10 Nr. 6      Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Nr. 7      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§ 11                Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 11 Nr. 1      Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 11 Nr. 2      Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 11 Nr. 3      Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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§ 11 Nr. 4      Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 12                Außerordentliche Mitgliederversammlungen

§ 12 Nr. 1      Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Nr. 2      Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10
                        und 11 entsprechend.


§ 13                Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 13 Nr. 1      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 13 Nr. 2      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Nr. 3      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentliches Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und Afrika.
                        Vor der Mittelüberweisung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.










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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 25.6.2011
errichtet.
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Berlin             25.6.2011


Unterschriften von 15 Personen

Frank Bauchrowitz
Britta Bauchrowitz
Olaf Bigalk
Stefanie Wahl
Martin Wahl
Kristina Stöbener
Dr. Christian Nayeri
Johannes Penzlin
Bettina Penzlin
Carola Kobicke
Regina Schmidt
Melanie Kujat
Christian Hilliges
Dr. Hugo Sanchez Ruderisch
Dr. Frank Schulze

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